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Nach § 37 Abs. 7 SGB V ist in der Bundesrahmenempfehlung nach § 132a SGB V die Leistung der spezialisierten Wundversorgung sowie die damit zusammenhängenden Qualifikationsvoraussetzungen geregelt. Die Richtlinie ist um die Gesamtregelung der speziellen Wundversorgung sowie der Wundzentren ergänzt…
Unterrichtsstunden: 84
Nach § 37 Abs. 7 SGB V ist in der Bundesrahmenempfehlung nach § 132a SGB V die Leistung der spezialisierten Wundversorgung sowie die damit zusammenhängenden Qualifikationsvoraussetzungen geregelt. Die Richtlinie ist um die Gesamtregelung der speziellen Wundversorgung sowie der Wundzentren ergänzt…
Unterrichtsstunden: 168
Nach § 37 Abs. 7 SGB V ist in der Bundesrahmenempfehlung nach § 132a SGB V die Leistung der spezialisierten Wundversorgung sowie die damit zusammenhängenden Qualifikationsvoraussetzungen geregelt. Die Richtlinie ist um die Gesamtregelung der speziellen Wundversorgung sowie der Wundzentren ergänzt…
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